FÖLDVÁRY SCHLOSS – HAUSORDNUNG – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(Für Veranstaltungen, Vermietungen und Beherbergungsbetriebe)

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(Für Veranstaltungen, Vermietungen und Beherbergungsbetriebe)

Das Schloss Földváry ist von besonderem historischem, künstlerischem und naturkundlichem Wert. Bei Veranstaltungen im Schloss und auf dem Gelände sowie bei der Anmietung und Nutzung der Unterkünfte sind alle Teilnehmer und Gäste verpflichtet, die folgenden Hausordnung einzuhalten.

Die Regeln dienen dem Schutz des Schlossgebäudes, seiner Einrichtung, seiner Kunstwerke und seines Parks sowie der Wahrung der Ruhe in der Umgebung und der Sicherheit der Gäste.


1. allgemeine Verhaltensregeln

1.1. Bei der Nutzung des Schlosses und des gesamten dazugehörigen Geländes ist jeder Gast verpflichtet, den Wert des historischen Gebäudes, der Kunstwerke und der naturschutzwürdigen Umgebung zu respektieren.

1.2. Es ist untersagt, Tätigkeiten auszuüben, die gegen geltendes Recht verstoßen oder die öffentliche Ordnung oder Sicherheit beeinträchtigen.

1.3 Die Gäste müssen alle Anweisungen des Personals befolgen.

1.4. Der AUFTRAGGEBER trägt die volle Verantwortung für sein eigenes Verhalten sowie für das Verhalten seiner Gäste und Mitwirkenden.


2. die Lärmbelästigung einschränken und begrenzen

2.1. Im Schlosshof und auf den Außenanlagen sind nach 22:00 Uhr alle Aktivitäten, die Lärm verursachen – insbesondere Feuerwerk, Musikdarbietungen, laute Musik, Beschallungsanlagen sowie die Nutzung des Schwimmbads – strengstens untersagt.

2.2. Bei Verstößen gegen die Lärmschutzvorschriften kann die Veranstaltung unverzüglich abgebrochen werden, was eine Schadensersatzpflicht nach sich zieht.

2.3. Der AUFTRAGGEBER übernimmt die volle Verantwortung für die Einhaltung dieser Vorschrift.


3. die Klimaanlage und die Fenster

3.1. Die Klimaanlage des Schlosses arbeitet mit einem VRV-System. Um die Ruhe in der Umgebung zu gewährleisten, ist es verboten, die Fenster zu öffnen und die Türen längere Zeit offen zu lassen. Die allgemeine Betriebstemperatur im Schloss beträgt aus Gründen der Energieeffizienz und Nachhaltigkeit ungefähr:

  • Im Winter: 20–24 °C
  • Im Sommer in klimatisierten Räumen: 22–26 °C
 

3.2. Die durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift entstehenden zusätzlichen Betriebskosten sind vom AUFTRAGGEBER zu erstatten.


4. der Schutz der Ausrüstung und der Artefakte des Schlosses

4.1. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, das Schlossgebäude, dessen Einrichtung und Ausstattung bestimmungsgemäß zu nutzen sowie die dort untergebrachten, außerordentlich wertvollen Kunstwerke mit besonderer Sorgfalt zu schützen.

4.2. Bei jeder versehentlichen oder vorsätzlichen Beschädigung – die am Schloss, an der Einrichtung oder an Kunstwerken entsteht – ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, den gesamten Schaden vollständig zu ersetzen.

4.3. Höhe des Schadenersatzes:

  • im Falle eines Kunstwerks der in den Unterlagen des Auktionshauses Földváry eingetragene geschätzte Mindestwert,

  • bei sonstigen Gegenständen der vom GASTGEBER festgelegte Wiederbeschaffungs- oder Ersatzwert.

4.4. Der Schadensersatzbetrag ist innerhalb von 8 (acht) Tagen nach der schriftlichen Aufforderung durch den GASTGEBER per Banküberweisung zu zahlen.


5. die Bestellung von Hotelzimmern

5.1. Anmeldung: ab 15:00 Uhr
Check-out: spätestens bis 11:00 Uhr

5.2. Das Rauchen ist im gesamten Schlossgebäude verboten; es ist ausschließlich in den ausgewiesenen Raucherbereichen gestattet.

5.3. Die Nutzung von elektrischen Koch-, Heiz- oder anderen Hochleistungsgeräten in den Zimmern ist nicht gestattet.

5.4. Die Einrichtung der Zimmer darf nicht umgestellt werden, und Möbel, Dekorationsgegenstände oder sonstige Gegenstände dürfen nicht aus den Räumen entfernt werden.

5.5. Bei Verlust des Schlüssels oder der Zugangskarte ist der Gast verpflichtet, die gesamten Kosten für den Austausch des Schlosses bzw. die Neuausstellung der Karte zu erstatten.


6. die Nutzung des Schlossparks und des antiken Parks

6.1. Die Beschädigung der Pflanzen, Blumenbeete, Bäume und historischen Gartenelemente des Parks ist strengstens untersagt.

6.2. Das Füttern, Stören oder Verscheuchen der im Park lebenden Tiere – insbesondere der Tiere aus dem Hirschgehege – ist strengstens verboten.

6.3. Das Füttern und Stören der Tiere ist strengstens untersagt. Auf dem Gelände kann sich ein Wachhund aufhalten, der beißen kann.

6.4. Die Gäste dürfen sich ausschließlich auf den ausgewiesenen Wegen aufhalten. Das Betreten der Naturschutzgebiete ist verboten.


7. die Nutzung von Pools

7.1. Der Pool darf ausschließlich mit vorheriger Genehmigung des VERANSTALTERS und als Teil der Dienstleistung genutzt werden.

7.2. Nach 22:00 Uhr ist die Nutzung des Schwimmbads strengstens untersagt.

7.3. Die Nutzung des Schwimmbads erfolgt auf eigene Verantwortung. Kinder dürfen sich im Schwimmbad und in dessen Umgebung ausschließlich unter ständiger Aufsicht eines Erwachsenen aufhalten.


8. Sicherheits- und Brandschutzvorschriften

8.1. Die Einhaltung der Brandschutz- und Arbeitsschutzvorschriften ist verbindlich. Fluchtwege und Notausgänge müssen stets frei gehalten werden.

8.2. Auf dem gesamten Gelände des Schlosses ist die Verwendung von Kerzen, Fackeln, Grills und Nebelmaschinen strengstens VERBOTEN. Im Falle der Auslösung der Brandmeldeanlage sind die Einsatzkosten der Feuerwehr sowie die Bußgelder vom Auftraggeber an das Schloss zu erstatten.

8.3. Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper, Knallkörper, Pyrotechnik für den Innenbereich) ist auf dem gesamten Gelände des Schlosses strengstens verboten.


9. Haftung und rechtliche Folgen

9.1. Der AUFTRAGGEBER trägt die uneingeschränkte finanzielle und rechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Hausordnung.

9.2. Bei Verstößen gegen die Regeln ist der GASTGEBER berechtigt:

  • die Veranstaltung oder Dienstleistung mit sofortiger Wirkung einzustellen,

  • das Rechtsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen,

  • die vollständige Erstattung der entstandenen Schäden zu verlangen.

9.3. Die Beendigung des Dienstes befreit nicht von der Schadensersatz- und Zahlungsverpflichtung.


10. schlussbestimmungen

10.1. Die Hausordnung ist eine zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an der Veranstaltung, die Anmietung von Räumlichkeiten oder die Inanspruchnahme einer Unterkunft.

10.2. Mit der Unterzeichnung des Vertrags erklärt der AUFTRAGGEBER, dass er die Hausordnung (AGB) zur Kenntnis genommen und verstanden hat und diese für sich und seine Gäste als verbindlich anerkennt.

10.3. Ein Verstoß gegen die Hausordnung gilt als schwerwiegende Vertragsverletzung.

10.4. Eventuelle Beanstandungen im Zusammenhang mit der Dienstleistung hat der Auftraggeber unverzüglich nach deren Feststellung, nach Möglichkeit noch während der Dauer der Veranstaltung dem Vertreter des Dienstleisters mitzuteilen, damit der Dienstleister die Beanstandung prüfen und gegebenenfalls beheben kann.

10.5. Der Dienstleister haftet ausschließlich für Schäden, die in seinem eigenen Einflussbereich entstanden sind und auf einer nachweisbaren vorsätzlichen Vertragsverletzung oder einer ihm vertraglich zurechenbaren mangelhaften Leistung beruhen und die glaubhaft (durch Fotos oder beglaubigte Messungen) nachgewiesen wurden. 

10.6. Der Dienstleister ist nicht verpflichtet, Schadensersatz oder sonstige Entschädigungen zu leisten, wenn Ansprüche auf der Grundlage der vorliegenden Beweise nicht eindeutig nachgewiesen werden können oder wenn die Haftung des Dienstleisters in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft festgestellt werden kann.