MATUSZ GEMEINNÜTZIGE STIFTUNG
(unter Registrierung)
A Matusz Gemeinnützige Stiftung 2025 als soziales Ziel, die Győr Krankenhauses, die Förderung von Bewerbungen für eine Fachkrankenpflegeausbildung und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Krankenschwestern.
Im Operationssaal des Krankenhauses von Győr kann wegen des Mangels an Pflegepersonal nur die Hälfte des Operationssaals betrieben werden. Interessanterweise sind es nicht die Ärzte oder Techniker, die fehlen, sondern die OP-Schwestern und Fachkrankenschwestern. Ein weiteres Problem ist, dass sich unter dem derzeitigen Personal viele Mitarbeiter befinden, die bereits im Ruhestand sind. Wenn diese ebenfalls ausfallen, könnte die Operation ernsthaft gefährdet sein. 🙂
Die Stiftung wird die vollständige Renovierung von mindestens 2 Ruheräumen für Krankenschwestern vornehmen und im Jahr 2025 ein Stipendienprogramm für Krankenschwestern auflegen.
Wenn Sie sich bei einer Ausbildungseinrichtung beworben haben Für die Ausbildung zum Chirurgie-Assistenten oder Anästhesie-Assistenten und möchten von unserer Stiftung für die Dauer der Ausbildung, maximal 9 Monate, finanziert werden, monatlich netto 100.000,- HUF um ein Stipendium zu erhalten, füllen Sie bitte unser Bewerbungsformular aus und wir werden Sie kontaktieren. Um für das Stipendium in Frage zu kommen, müssen Sie sich bereit erklären, die Ausbildungsprüfung zu bestehen und mindestens 3 Jahre in der chirurgischen Abteilung des Győr-Krankenhauses als chirurgischer Assistent zu arbeiten. Andernfalls müssen Sie das Stipendium mit Zinsen zurückzahlen.
3 Stipendiaten zur gleichen Zeit wir unterstützen.
Bitte unterstützen Sie die Ziele unserer Stiftung! Nehmen Sie teil an der diesjährigen Benefizball, dessen gesamter Erlös zur Finanzierung dieses Ziels verwendet wird!
GRÜNDUNGSSTATUTEN
Die gemeinnützige Stiftung Matusz
Vereinssatzung
Der unterzeichnende Stifter hat beschlossen, eine Stiftung zu gründen, die sich auf das Gesetz V von 2013 über das Zivilgesetzbuch und das Gesetz CLXXV von 2011 über das Vereinigungsrecht, die Gemeinnützigkeit und die Tätigkeit und Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen stützt.
- Name des/der Gründer(s), Name der Mutter, Wohnort (im Falle des Gründers einer juristischen Person: Name, Sitz, Registernummer, Name des Vertreters, Wohnsitz des Gründers):
Matusz Asset Management Gesellschaft mit beschränkter Haftung
als Treuhänder
9024 Győr, Vasvári Pál utca 1/b
Cg. 08-09-033852
Matusz Balázs Karl
Geschäftsführender Direktor
9028 Győr, Sólyom utca 18.
- Name der Stiftung: Matusz Gemeinnützige Stiftung
- Die Stiftung hat ihren Sitz in 9153 Öttevény, Fő út 175.
- Die Adresse der Website der Stiftung:
- Das Anfangsvermögen der Gründer:
das vom Gründer zur Verfügung gestellte Anfangsvermögen 20.000.000.- Ft, das sind zwanzigMillionen Forint
Barmittel, die in voller Höhe vom Stifter zur Verfügung gestellt werden, und zusätzliche Zuwendungen an die Stiftung
- Die Stiftung hat folgende Ziele:
- Das allgemeine Ziel der Stiftung ist die Erhaltung des Zustands und der Qualität des Schlosses Földváry und der Schutz seiner kulturellen Werte.
Gemäß Abschnitt 6 (b) des Gesetzes LXXVIII von 1997 über die Gestaltung und den Schutz der bebauten Umwelt gehören die menschenfreundliche und ästhetische Gestaltung der bebauten Umwelt und der Schutz des lokalen architektonischen Erbes zu den Bauaufgaben der lokalen Regierungen.
- Das sekundäre Ziel der Stiftung ist die Unterstützung kommunaler und sozialer Projekte, die vom Stiftungsrat festgelegt werden.
- Die Aktivitäten der Stiftung:
Die Stiftung sammelt Gelder und organisiert Veranstaltungen, um ihre Ziele zu erreichen.
- Die Art der Stiftung:
8.1./ Die Stiftung steht jeder natürlichen oder juristischen Person aus dem In- und Ausland offen, die ihr jederzeit während ihres Bestehens durch einen Beitrag jeglicher Art beitreten kann. Die Tatsache des Beitritts qualifiziert die beitretende Person nicht als Stifter und sie kann keine Stifterrechte ausüben. Die angeschlossene Person hat jedoch das Recht, dem Treuhänderrat die Verwendung ihres Vermögens vorzuschlagen.
8.2./ Die Stiftung beteiligt sich nicht an direkten politischen Aktivitäten, ist unabhängig von politischen Parteien und unterstützt diese nicht finanziell.
- Dauer der Stiftung:
Die Stiftung wurde vom Stifter auf unbestimmte Zeit gegründet.
- Verwendung des Stiftungsvermögens:
10.1./ Das Vermögen der Stiftung ist ausschließlich für die in dieser Stiftungsurkunde genannten Zwecke zu verwenden. Das Vermögen der Stiftung wird durch den Stiftungsrat verwaltet.
10.2./ Die Stiftung kann für ihre Zwecke das Vermögen zum Zeitpunkt ihrer Gründung und den gesamten Erlös daraus sowie den gesamten Betrag der nach ihrer Gründung auf das Konto der Stiftung eingegangenen Bar- oder Sachspende verwenden.
10.3./ Der Stiftungsrat entscheidet über die Verwendung des Stiftungsvermögens auf der Grundlage von Einzelanträgen auf Zuwendungen auf der Basis eines genehmigten Finanzplans und eines Beschlusses.
10.4./ Hat der angeschlossene Unterstützer Vorkehrungen für die Verwendung seines finanziellen Beitrags getroffen, so sorgt der Stiftungsrat für die Durchsetzung dieser Vorkehrungen.
- Das Exekutivorgan der Stiftung:
11.1./ Der Stifter ernennt einen aus drei natürlichen Personen bestehenden Stiftungsrat zur Verwaltung des Stiftungsvermögens. Der Stifter behält sich das Recht vor, den Vorsitzenden des Stiftungsrates zu ernennen.
Der Vorsitzende des Kuratoriums ist der derzeitige Geschäftsführer der Matusz Vagyonkezelő Kft:
Matusz Balázs Karl
Die anderen Mitglieder des Kuratoriums Die derzeitigen Kuratoren des Matusz Family Trust sind:
Matusz Balázs Karl
Matusz Frau Judit Erzsébet Potz
Matusz Patrik Balázs
Umfang und Art der Ausübung der Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden des Kuratoriums: allgemein und unabhängig.
11.2./ Ernennung der Mitglieder des Kuratoriums unbestimmt für einen begrenzten Zeitraum. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Stifter ernannt und treten ihr Amt mit dessen Annahme an.
Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet:
- den Tod des Mitglieds,
- durch Rücktritt,
- a § 3:22 (1), (4)-(6)und das Bürgerliche Gesetzbuch. 3:397. § (3), (4) und das Strafgesetzbuch. 61.§ 3.3.3, Absatz (4), Absatz (4) und Absatz (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- das Bürgerliche Gesetzbuch. 3:398 § (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs
11.3./ Der Stiftungsrat sorgt für die kontinuierliche Verwirklichung des Stiftungszwecks und schafft die dafür notwendigen Mittel und Voraussetzungen. Es entscheidet über die Annahme oder Ablehnung von Spenden, die bei der Stiftung eingehen.
Der Stiftungsrat übt gegenüber den Mitarbeitern der Stiftung die Rechte eines Arbeitgebers aus.
11.4./ Der Stiftungsrat wird mindestens einmal jährlich schriftlich und nachweisbar einberufen. Als schriftliche und nachprüfbare Zustellungen gelten: z.B. per Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein oder durch Zustellung an die elektronische Postadresse des Mitglieds mit Empfangsbestätigung (elektronischer Rückschein).
11.5./ Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in öffentlicher Sitzung. Die Sitzung wird durch den Vorsitzenden des Kuratoriums einberufen. Die Einladung muß den Namen und die Anschrift der Stiftung, den Ort und den Tag der Sitzung sowie die Tagesordnungspunkte enthalten. Die Einladung ist den Mitgliedern des Kuratoriums in beglaubigter Form und so rechtzeitig zuzusenden, dass zwischen dem Zugang der Einladung und dem Termin der Sitzung des Kuratoriums mindestens acht Tage liegen.
11.6./ Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, werden seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind, oder einstimmig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind.
Die folgenden Personen dürfen nicht über den Beschluss abstimmen,
- a) der von der Haftung oder Verantwortung befreit ist oder anderweitig auf Kosten der juristischen Person von der Entscheidung profitiert;
- b) mit denen der Beschluss den Abschluss eines Vertrags vorsieht;
- c) gegen wen ein Verfahren auf der Grundlage der Entscheidung eingeleitet werden sollte;
- d) ein Verwandter einer Person, die zu den Stiftern der Stiftung gehört;
- e) der eine mehrheitliche Einflussbeziehung zu einer anderen Organisation hat, die ein Interesse an der Entscheidung hat; oder
- f) der sonst ein persönliches Interesse an der Entscheidung hat.
11.7./ Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten keine Vergütung, können jedoch die Erstattung ihrer nachgewiesenen Barauslagen und Kosten verlangen.
- Regeln für Interessenkonflikte:
12.1./ Ein leitender Angestellter kann eine volljährige Person sein, deren Handlungsfähigkeit nicht in dem Maße eingeschränkt ist, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Der Hauptgeschäftsführer nimmt seine Führungsaufgaben persönlich wahr.
Eine Person, die wegen einer Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann erst dann leitender Beamter werden, wenn sie von den nachteiligen Folgen der Vorstrafe entlastet wurde.
Eine Person, der die Ausübung eines solchen Amtes untersagt wurde, darf nicht Geschäftsführer sein. Eine Person, der durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung die Ausübung eines Berufs untersagt worden ist, darf während der Dauer des Berufsverbots nicht Geschäftsführer einer juristischen Person sein, die die in der Entscheidung genannte Tätigkeit ausübt.
Eine Person, gegen die eine Verurteilung zum Entzug der Zulassung zu einem öffentlichen Amt verhängt wurde, darf kein leitender Beamter sein (Strafgesetzbuch. § 61 (2) (i)).
Eine Person, der das Amt eines leitenden Angestellten entzogen wurde, darf für den in der Entscheidung über die Aberkennung des Amtes genannten Zeitraum kein leitender Angestellter sein.
12.2./Der Begünstigte der Stiftung und seine nahen Verwandten dürfen nicht Mitglied des Stiftungsrates sein.
Der Stifter / Ausübende der Stifterrechte / oder sein gesetzlicher Vertreter und seine nahen Verwandten dürfen nicht die Mehrheit des Stiftungsrates stellen.
12.3./ An der Beschlussfassung des Kuratoriums darf keine Person teilnehmen, die von der Haftung oder Verantwortung im Rahmen des Beschlusses befreit ist oder die einen anderen Vorteil erhält oder die in anderer Weise an dem abzuschließenden Rechtsgeschäft interessiert ist.
Die Bestimmungen des Gesetzes V von 2013 über das Zivilgesetzbuch und des Gesetzes CLXXV von 2011 über das Vereinsrecht, den Status der Gemeinnützigkeit und die Tätigkeit und Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen gelten entsprechend für Angelegenheiten, die nicht in der Satzung geregelt sind.
Kelt: Győr, 2024. Jahr. Dezember Schnee 20. auf
Matusz Asset Management Gesellschaft mit beschränkter Haftung
als Treuhänder
Matusz Balázs Karl
Geschäftsführender Direktor
Ausgefertigt und gegengezeichnet von Dr. Barna Bíró, Rechtsanwalt (9021 Győr Aradi vrt. 13. KASZ: 36057653) in Győr, am 20.12.2024: