KONVENTIONELLER VERSTEIGERUNGSVERTRAG

die zum einen festgelegt wurde:........ nachstehend Eigentümer

auf der anderen Seite: Garzon Plaza Ltd.

Hauptsitz: 9024 Győr, Gebäude Vasvári Pál utca 1.B. Steuernummer: 13995803-2-08, Cg.: 8-09-015113, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Győr, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Károly Matusz Balázs, im Folgenden "Auktionshaus" genannt, gemeinsam die "Parteien", zu den folgenden Bedingungen:

1.     Der Vertrag (nachstehend "Sden Vertragsgegenstand)

  • Der Eigentümer bietet das/die folgende(n) Kunstwerk(e) (nachstehend "Kunstwerk" genannt) zur Versteigerung im Rahmen einer vom Auktionshaus als gewerblichem Vermittler organisierten Auktion in Kommission an:
  • …………………….
  • Das Auktionshaus verpflichtet sich, das Kunstwerk zu den folgenden Bedingungen auszuschreiben und zur Versteigerung anzubieten.

2.     Übertragung und Erhaltung des Kunstwerks, Haftung für Schäden

  • Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung bestätigt das Auktionshaus, dass es das oben genannte Kunstwerk an diesem Tag entgegengenommen hat.
  • Das Auktionshaus haftet für die Verwahrung und die Beschädigung des Werks vom Zeitpunkt des Empfangs bis zur Durchführung der Auktion oder, wenn das Werk nicht versteigert wird, bis zu seiner Rückgabe. Nimmt der Eigentümer den Gegenstand nicht zum vereinbarten Rückgabetermin zurück, so erlischt die Haftung des Auktionshauses für die Aufbewahrung des Gegenstands und für Schäden mit dem Rückgabetermin.
  • Das Auktionshaus haftet für Schäden nur, wenn ein direkter Kausalzusammenhang und grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Folgeschäden sind ausgeschlossen.  

3.     Sachverständigenprüfung und Ursprungszeugnis

  • Das Auktionshaus verpflichtet sich, das Objekt unentgeltlich von Sachverständigen begutachten und schätzen zu lassen. Auf dieser Grundlage wird das Werk zur Versteigerung gebracht und ausgeschrieben.
  • Ergibt die Prüfung, dass es sich bei dem Kunstwerk um eine Fälschung handelt oder dass der vom Sachverständigen des Auktionshauses geschätzte Wert unter dem Ausrufpreis liegt, ist das Auktionshaus berechtigt, einseitig und ohne Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten und das Kunstwerk an den Eigentümer zurückzugeben. In diesem Fall kann der Eigentümer keine Ansprüche gegen das Auktionshaus geltend machen.

4.            Bedingungen für den Rückruf der Arbeit

Der Eigentümer ist berechtigt, den Gegenstand aus der Versteigerung zurückzurufen und ihn spätestens 30 Werktage nach Unterzeichnung des Vertrags vor Beginn der Versteigerung vom Auktionshaus zurückzufordern. In diesem Fall hat er dem Auktionshaus eine Pauschale in Höhe des Startpreises 20% zu zahlen. Die vollständige Zahlung der Vertragsstrafe ist Voraussetzung für das Wirksamwerden des Rückrufs. Der Rückruf wird auch dann nicht wirksam, wenn der Käufer das Reuegeld des Käufers nicht spätestens 30 Arbeitstage vor der Auktion auf dem Konto des Auktionshauses gutgeschrieben hat.

5.            Abrechnung

  • Das Auktionshaus wird nach erfolgreicher Versteigerung und vollständiger Zahlung des Zuschlagspreises für das Werk den Zuschlagspreis auf 80% in 8 Tagen innerhalb ist vom Vermieter per Banküberweisung auf das oben genannte Konto zu zahlen. Der Ausübungspreis beträgt 20%-a - als Verwaltungskosten - zum Auktionshaus.
  • Wenn die Auktion oder der anschließende Zweitverkauf erfolgreich war, der Bieter aber dennoch den (Zuschlags-)Preis nicht bezahlt, ist das Auktionshaus verpflichtet, das Kunstwerk innerhalb von 8 Tagen nach Klärung der Rechtslage an den Eigentümer am Ort der Auktion zurückzugeben.

6.     Das Scheitern der Auktion

  • Wird der Gegenstand bei der Auktion nicht verkauft, verpflichtet sich das Auktionshaus, den Gegenstand weitere zwei Wochen lang zum Auktionspreis auszuschreiben und zu verkaufen, es sei denn, der Eigentümer stimmt schriftlich etwas anderem zu. Wird der Gegenstand nach Ablauf dieser Frist nicht verkauft, gibt das Auktionshaus ihn dem Eigentümer am Ort der Versteigerung innerhalb der hier genannten Frist zu dem vom Eigentümer gewünschten Zeitpunkt während der Geschäftszeiten an Werktagen zurück. Der Eigentümer verfügt über eine Frist von höchstens 60 Tagen nach Ablauf der 2-Wochen-Frist, um das Werk abzuholen und zu entfernen. Im Falle einer erfolglosen Versteigerung und eines anschließenden erfolglosen Verkaufsversuchs kann der die Parteien haben keine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der anderen Partei.
  • Wenn der Eigentümer das Werk nach 60 Tagen nicht aus dem Auktionshaus entfernt hat, berechnet das Auktionshaus eine Netto-Tagesgebühr von 1.000.- (i) kann das Auktionshaus eine Lagergebühr von 1.000,00 HUF pro Tag erheben und gleichzeitig (ii) hat das Auktionshaus das Recht, das Werk gegen Zahlung des Startpreises 50%, der die Lagergebühr und die Verwaltungskosten enthalten kann, zu erwerben.

7.            Verschiedene Bestimmungen

  • Die Parteien erkennen die Versteigerungsregeln des Auktionshauses als verbindlich für ihr Rechtsverhältnis an: https://ottevenyikastely.hu/arveresi-szabalyzat/und andere auf dieser Website veröffentlichte Regeln. Der Eigentümer erklärt, dass er diese Regeln vor der Unterzeichnung des Vertrags gelesen hat und dass das Auktionshaus ihm die Möglichkeit gegeben hat, sie zu diskutieren.
  • Für Angelegenheiten, die nicht durch den Vertrag und die in Ziffer 7.1 genannten Vorschriften geregelt sind, gilt ungarisches Recht. Die Parteien unterwerfen sich der Zuständigkeit des zuständigen Gerichts in Győr, Ungarn, für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten.
  • Die Vertragsparteien können den Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen ändern, was nur schriftlich erfolgen kann.
  • Die Parteien erklären, dass sie die Vertragsbedingungen gelesen und verstanden haben und ihnen zustimmen.

Kelt: